Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

Übergabe von Gegenständen

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge:
    1. Litera a
      die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
    2. Litera b
      die aus der strafbaren Handlung herrühren und sich im Besitz der gesuchten Person befinden.
  2. Absatz 2,Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.
  3. Absatz 3,Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011581