Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 12
Übergabe von Gegenständen
(1)Absatz eins,Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge:
die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
die aus der strafbaren Handlung herrühren und sich im Besitz der gesuchten Person befinden.
(2)Absatz 2,Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.
(3)Absatz 3,Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
NOR40011581