Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 11
Aufgeschobene oder zeitweilige Übergabe
(1)Absatz eins,Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der Übergabe in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts, dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
NOR40011580