Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 11

Aufgeschobene oder zeitweilige Übergabe

  1. Absatz eins,Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der Übergabe in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts, dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011580