Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 10

Entscheidung und Übergabe

  1. Absatz eins,Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.
  3. Absatz 3,Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.
  4. Absatz 4,Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
  5. Absatz 5,Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011579