Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
(1)Absatz eins,Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.
(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
NOR40011578