Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
Weiterlieferung an einen dritten Staat
(1)Absatz eins,Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß:
der ersuchte Staat der Auslieferung zustimmt; oder
die Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, nicht getan hat oder nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(2)Absatz 2,Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Litera a, dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
NOR40011583