Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14

Weiterlieferung an einen dritten Staat

  1. Absatz eins,Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß:
    1. Litera a
      der ersuchte Staat der Auslieferung zustimmt; oder
    2. Litera b
      die Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, nicht getan hat oder nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
  2. Absatz 2,Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Litera a, dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011583