Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.2000 BGBl. III Nr. 159/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. III Nr. 159/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

Durchlieferung

  1. Absatz eins,Soweit dies nach ihrem jeweiligen Recht zulässig ist, wird die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien über schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt. Ein Ersuchen um Durchlieferung kann durch jedes Nachrichtenmittel, welches Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden und muß die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg benützt wird und keine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates vorgesehen ist. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung kann dieser Staat das in Absatz 1 erwähnte Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung verlangen. Der Durchlieferungsstaat hat die in Durchlieferung befindliche Person bis zum Einlangen des Ersuchens und der Durchführung der Durchlieferung in Haft zu halten, sofern das Ersuchen innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20000925

Dokumentnummer

NOR40011584