Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 16
Kosten
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren, die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung infolge einer Ablehnung der Auslieferung.
(2)Absatz 2,Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.
(3)Absatz 3,Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehenden Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
NOR40011585