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Art. 12

Fassungen
ab 31.08.2000 — BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute31.08.2000 BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

31.08.2000BGBl. III Nr. 145/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 12

Sozialversicherung

  1. Absatz eins,Das Zentrum und die Angestellten des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter des Zentrums haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter des Zentrums können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Zentrum durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Zentrum, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
  5. Absatz 5,Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Zentrum.
  6. Absatz 6,Die Mitarbeiter des Zentrums haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Zentrums abzugebenden Erklärungen werden vom Zentrum für den Mitarbeiter des Zentrums der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Zentrum erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011599