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Art. 13

Fassungen
ab 31.08.2000 — BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute31.08.2000 BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

31.08.2000BGBl. III Nr. 145/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
    1. Litera a
      die Mitglieder der politischen Steuergruppe des Zentrums, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Beratergremiums;
    2. Litera b
      der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
    3. Litera c
      die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden;
    4. Litera d
      die Angestellten des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
    5. Litera e
      die amtlichen Besucher und
    6. Litera f
      die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Kursen und Seminaren.
  2. Absatz 2,Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
  3. Absatz 3,Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
  4. Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011600