Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 31.08.2000 — BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute31.08.2000 BGBl. III Nr. 145/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

31.08.2000BGBl. III Nr. 145/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

Amtliche Besucher

  1. Absatz eins,Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Zentrums sind;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    4. Litera d
      die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Zentrum bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011603