Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1)Absatz eins,Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40011604