Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 5
In dringlichen Fällen kann die Regierung der Republik Kap Verde bis zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen. In diesem Fall legt die Regierung der Republik Kap Verde der österreichischen Bundesregierung ein detailliertes Projekt oder Programm zur Genehmigung vor.
Dokumentnummer
NOR40011711