Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 6
Die nicht gemäß Artikel 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Développement National eingezahlt.
Die Detailbestimmungen über die Verwendung der Mittel dieses Sonderkontos werden gemäß der im Indikativen Dreijahresprogramm 1996 bis 1998 der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit (PIC) vorgesehenen jährlichen Konkretisierung der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit durch das jeweilige Jahresprogramm ausgehandelt.
Dokumentnummer
NOR40011712