Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 8
Gleichzeitig mit den im PIC vorgesehenen jährlichen Evaluierungsmaßnahmen der österreichisch-kapverdischen Kooperation werden die DGCI und das Koordinationsbüro für Österreichische Entwicklungszusammenarbeit die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bewerten.
Nach Ablauf dieses Abkommens wird eine weitere Bewertung dieser Maßnahmen durch eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission durchgeführt, die Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen wird. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischem Wege notifiziert werden wird. Diese Evaluierung wird nach Möglichkeit gemeinsam mit Evaluierungen anderer Geberländer durchgeführt.
Dokumentnummer
NOR40011714