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Art. 8

Fassungen
18.06.1996 bis 30.06.2000 — BGBl. III Nr. 166/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 818.06.199630.06.2000 BGBl. III Nr. 166/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.06.1996BGBl. III Nr. 166/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 8

Gleichzeitig mit den im PIC vorgesehenen jährlichen Evaluierungsmaßnahmen der österreichisch-kapverdischen Kooperation werden die DGCI und das Koordinationsbüro für Österreichische Entwicklungszusammenarbeit die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bewerten.

Nach Ablauf dieses Abkommens wird eine weitere Bewertung dieser Maßnahmen durch eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission durchgeführt, die Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen wird. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischem Wege notifiziert werden wird. Diese Evaluierung wird nach Möglichkeit gemeinsam mit Evaluierungen anderer Geberländer durchgeführt.

Gesetzesnummer

20000931

Dokumentnummer

NOR40011714