Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40011721