Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost
Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft
§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Paragraph 13, (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.
(3)Absatz 3,Als Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt der Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember. Die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannte Erklärung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens vorzulegen.Als Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000, gilt der Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember. Die in Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000, genannte Erklärung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40012116