Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Genehmigung, Sicherheitsleistung
§ 24. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 begonnen werden.Paragraph 24, (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, begonnen werden.
(2)Absatz 2,Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen` gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen` gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) sowie im Fall des § 25 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich - spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt - schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Art. 25. Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem 30. April 2005 können nicht berücksichtigt werden.Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen` gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen` gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) sowie im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich - spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt - schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 25, Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem 30. April 2005 können nicht berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Im Fall des § 25 Abs. 3 ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
Dokumentnummer
NOR40033376