Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
10.07.2002 bis 14.04.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2410.07.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2411.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

10.07.2002

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung, Sicherheitsleistung

Paragraph 24, (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, begonnen werden.

  1. Absatz 2,Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen` gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen` gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) sowie im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich - spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt - schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 25, Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem 30. April 2005 können nicht berücksichtigt werden.
  2. Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40033376