Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
11.10.2000 bis 09.07.2002 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2410.07.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2411.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung, Sicherheitsleistung

Paragraph 24, (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, begonnen werden.

  1. Absatz 2,Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich - spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt - schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfenbetrages gemäß Artikel 25,
  2. Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012127