Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
11.10.2000 bis 14.04.2005 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3011.10.200014.04.2005 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 30, (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, den katasterführenden Stellen und der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
  6. Absatz 7,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
  7. Absatz 8,Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Schlagworte

Duldungspflicht

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012133