Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle
§ 31. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion. Paragraph 31, Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.
Dokumentnummer
NOR40012134