Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.10.2000 bis 31.10.2003 — BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.10.200031.10.2003 BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.10.2000BGBl. II Nr. 330/2000

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.

  1. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie nicht möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Lebensmittel oder Verzehrprodukte für Menschen Verwendung finden oder an andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.

Schlagworte

Rindermaterial, Schafmaterial, Futtermittel, Ausstellungszweck, Lehrzweck

Gesetzesnummer

20000943

Dokumentnummer

NOR40012138