Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2002 bis 31.10.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.04.200231.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003
§ 201.09.200131.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 322/2001
§ 231.01.200131.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 59/2001
§ 213.10.200030.01.2001 BGBl. II Nr. 330/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999);
  2. Ziffer 2
    Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hergestellt werden;
  3. Ziffer 3
    Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;
  4. Ziffer 4
    Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf, Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;
  5. Ziffer 5
    Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;
  6. Ziffer 6
    spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe:
    1. Litera a
      Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001, Nr. 999 aus 2001, (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001), in Anspruch nehmen und die den darin genannten Bestimmungen entsprechen; weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum, einschließlich Gekröse, von Rindern aller Altersklassen,
    2. Litera b
      Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie
    3. Litera c
      Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder daraus hergestellt wurden;
  7. Ziffer 7
    Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die beim Menschen auftreten;
  8. Ziffer 8
    Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des Paragraph 3, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,.

Gesetzesnummer

20000943

Dokumentnummer

NOR40029058