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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2000 — BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2000 BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. III Nr. 170/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13, Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Litera a
      Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat.
    2. Litera b
      Die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat in angemessener Weise getragen.
    3. Litera c
      Die am Austausch im Rahmen dieses Abkommens als Experten beteiligten Personen sind im Entsendestaat im Hinblick auf das akut im Empfangsstaat auftretende Erfordernis der medizinischen Betreuung zu versichern.
  2. Absatz 2,Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 Litera c,) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
  3. Absatz 3,Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 Litera b,) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
  4. Absatz 4,Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.
  5. Absatz 5,Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Schlagworte

Besuchsprogramm, Wissenschaftskooperation

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000946

Dokumentnummer

NOR40012196