Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 170/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13, Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen:
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat.
Die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat in angemessener Weise getragen.
Die am Austausch im Rahmen dieses Abkommens als Experten beteiligten Personen sind im Entsendestaat im Hinblick auf das akut im Empfangsstaat auftretende Erfordernis der medizinischen Betreuung zu versichern.
(2)Absatz 2,Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 Litera c,) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
(3)Absatz 3,Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 Litera b,) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
(4)Absatz 4,Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.
(5)Absatz 5,Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
Schlagworte
Besuchsprogramm, Wissenschaftskooperation
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40012196