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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.2000 — BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.2000 BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. III Nr. 170/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
  3. Absatz 3,Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
  4. Absatz 4,Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, besteht, beschränkt die Gemischte Kommission ihre Tätigkeit in den von der Aktion erfaßten Bereichen darauf, bei jeder ihrer Tagungen, soweit von ihr nicht anders beschlossen, einen Bericht des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Aktion über den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen der genannten Aktion zu hören.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
  6. Absatz 6,Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen gefaßt.

Schlagworte

Wissenschaftskooperation

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000946

Dokumentnummer

NOR40012197