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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2000 — BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2000 BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. III Nr. 170/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Litera a
      den Austausch von Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
    2. Litera b
      die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    3. Litera c
      soweit höhere Schulen mit bilingualem Unterricht in den Sprachen der Vertragsstaaten im jeweiligen Vertragsstaat bestehen, die Entsendung von Lehrern zu solchen Schulen der anderen Vertragspartei zur Unterrichtserteilung, für Curriculumsarbeit und zur Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;
    4. Litera d
      Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000946

Dokumentnummer

NOR40012187