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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2000 — BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2000 BGBl. III Nr. 170/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. III Nr. 170/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
  2. Absatz 2,Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera c, wirken, sind den Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum Studium gleichgestellt.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000946

Dokumentnummer

NOR40012188