Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.10.2000 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 336/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.10.200031.12.2016 BGBl. II Nr. 336/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.10.2000BGBl. II Nr. 336/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).

Text

Sitzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden Kommission genannt) werden vom Vorsitzenden anberaumt. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Kommission sowie deren Stellvertretern ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seinen Stellvertreter davon zu benachrichtigen; dieser hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000950

Dokumentnummer

NOR40012206