Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).
Text
Sitzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden Kommission genannt) werden vom Vorsitzenden anberaumt. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Kommission sowie deren Stellvertretern ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seinen Stellvertreter davon zu benachrichtigen; dieser hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40012206