Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).
Text
Vorsitz und Berichterstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3)Absatz 3,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40150825