Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.10.2000 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 336/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.10.200031.12.2016 BGBl. II Nr. 336/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.10.2000BGBl. II Nr. 336/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).

Text

Protokoll(führung)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.
  2. Absatz 2,Mit der Protokollführung hat der Vorsitzende einen mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragten Bediensteten zu betrauen.
  3. Absatz 3,Jedes Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder (deren Stellvertreter);
    3. Ziffer 3
      die Beratungsgegenstände;
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
  4. Absatz 4,Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Kommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Kommission Beschluss zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000950

Dokumentnummer

NOR40012208