Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 29/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,).
Text
Protokoll(führung)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.
(2)Absatz 2,Mit der Protokollführung hat der Vorsitzende einen mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragten Bediensteten zu betrauen.
(3)Absatz 3,Jedes Protokoll hat zu enthalten:
Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder (deren Stellvertreter);
die Beratungsgegenstände;
die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(4)Absatz 4,Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Kommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Kommission Beschluss zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40012208