Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 06.10.2000 — BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute06.10.2000 BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.10.2000BGBl. III Nr. 180/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 11

Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

  1. Litera a
    alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
  2. Litera b
    in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.

Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012233