Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 11
Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Schlagworte
Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR40012233