Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 16
Rechtshilfe in Strafsachen
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
(2)Absatz 2,Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR40012238