Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 17
Gerechte Behandlung
(1)Absatz eins,Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Jeder Verdächtige ist berechtigt,
unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR40012239