Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 06.10.2000 — BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute06.10.2000 BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

06.10.2000BGBl. III Nr. 180/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 9

Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

  1. Absatz eins,Die vorsätzliche Begehung
    1. Litera a
      einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
    2. Litera b
      eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
    3. Litera c
      einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
    4. Litera d
      eines Versuchs eines solchen Angriffs und
    5. Litera e
      einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs
    wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012231