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Anl. 1

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Punkte in Usbekistan – Punkte darüber hinaus

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Usbekistan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Punkte in Usbekistan – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012271