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Art. 19

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, dass die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 28. Juli 2000 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012270