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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zu einem im Einklang mit der auf dem Territorium der jeweiligen Vertragspartei in Kraft befindlichen Gesetzeslage festgesetzten Wechselkurs frei zu überweisen.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012263