Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zu einem im Einklang mit der auf dem Territorium der jeweiligen Vertragspartei in Kraft befindlichen Gesetzeslage festgesetzten Wechselkurs frei zu überweisen.
(2)Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40012263