Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

VERTRETUNG DER FLUGLINIENUNTERNEHMEN UND VERKAUF

  1. Absatz eins,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der anderen Vertragspartei berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche eigene Führungs-, Betriebs- und sonstige Fachpersonal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen; sie sind weiters berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben. Die erforderliche Akkreditierung, Notifikation und/oder Registrierung von Personal aus dem Ausland für eine Vertretung erfolgt bei der gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 c) zuständigen Stelle.
  2. Absatz 2,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von eigenen Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Schlagworte

Führungspersonal, Betriebspersonal

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012264