Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr: Die in den Paragraphen eins und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:
die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Regionalbüros befindet;die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Regionalbüros befindet;
die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;die Einholung von Auskünften im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10 d, des Gleichbehandlungsgesetzes;
die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß Paragraph 10 a, des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
NOR40012336