Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen. Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, auch außerhalb der Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
NOR40012337