Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.10.2000 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 341/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.10.200030.06.2017 BGBl. II Nr. 341/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.10.2000BGBl. II Nr. 341/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 3,

Die in den Paragraphen eins und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:

  1. Ziffer eins
    die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
  2. Ziffer 2
    die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Regionalbüros befindet;
  3. Ziffer 3
    die Einholung von Auskünften im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
  4. Ziffer 4
    die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
  5. Ziffer 5
    die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10 d, des Gleichbehandlungsgesetzes;
  6. Ziffer 6
    die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß Paragraph 10 a, des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

NOR40012336