Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch drei. Sekretäre

Paragraph 12, (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.

  1. Absatz 2,Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichtes, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.
  2. Absatz 3,Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit beim Schiedsgericht der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Artikel römisch fünfzehn, EGZPO sind sie unabhängig.

Schlagworte

Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012354