Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
IV. Bildung der Schiedsgerichterömisch vier. Bildung der Schiedsgerichte
Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 13. (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.Paragraph 13, (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Artikel römisch 23 , Absatz eins, Ziffer 7, EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(2)Absatz 2,Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (Paragraph 17, Absatz 2,), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
(3)Absatz 3,Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.
Dokumentnummer
NOR40012355