Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Bildung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 14. (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 16 einen Obmann.Paragraph 14, (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß Paragraph 16, einen Obmann.
(2)Absatz 2,Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.
(3)Absatz 3,Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgend einer Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.
Dokumentnummer
NOR40012356