Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Obmannswahl
§ 16. (1) Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.Paragraph 16, (1) Die gewählten Schiedsrichter bestellen aus der Mitte der übrigen Schiedsrichter den Obmann; sie sind hiebei nicht an die durch Einführung einer festen Diensteinteilung oder durch anderweitige Bestimmung im Voraus bezeichneten Personen gebunden.
(2)Absatz 2,Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.
Dokumentnummer
NOR40012358