Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zustellungen
§ 24. (1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete des Börseunternehmens nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.Paragraph 24, (1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichtes gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete des Börseunternehmens nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.
(2)Absatz 2,Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an eine protokollierte Firma zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.
Dokumentnummer
NOR40012366