Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Kurator

Paragraph 25, (1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt des Geklagten, an welchen die Zustellung der Klage erfolgen soll, unbekannt ist, wird für ihn durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ein Kurator bestellt. Der Kurator muss zur Vertretung von Parteien vor dem Schiedsgericht berechtigt sein (Paragraph 22, Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Die Bestellung des Kurators, sein Name, Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Schiedsgerichtes und der Streitsache durch Edikt bekanntzumachen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Partei, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten wird.
  2. Absatz 3,Das Edikt ist gemäß Paragraph 26, anzuschlagen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" einmal einzuschalten. Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, ist das Edikt auch in anderen Zeitungen und allenfalls mehrere Male einzuschalten.
  3. Absatz 4,Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet des Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.
  5. Absatz 6,Wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat und die Bestätigung über die erfolgte Zustellung binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die klagende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) oder die Bestellung eines Kurators und die Zustellung an diesen unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch Edikt verlangen, wobei in beiden Fällen die Anschläge gemäß Paragraph 26, zu erfolgen haben. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zustellung im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen des Schiedsgerichtes wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012367