Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Öffentlichkeit
§ 29. (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich.Paragraph 29, (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.
(3)Absatz 3,Überdies kann das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen.
(4)Absatz 4,Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile derselben stattfinden. Auf die Verkündung des Schiedsspruches darf sie sich in keinem Fall erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.
(5)Absatz 5,Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden.
(6)Absatz 6,Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde. Den mit der Ausübung der staatlichen Börseaufsicht betrauten Organen sowie den mit der Aufsicht über die Rechtsprechung des Schiedsgerichtes betrauten Abgeordneten des Bundesministeriums für Justiz bleibt trotz Ausschließung der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Dokumentnummer
NOR40012371