Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückziehung der Klage
§ 39. (1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.Paragraph 39, (1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Geklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Geklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2)Absatz 2,Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Geklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (Paragraph 23, Absatz 5,) begnügt.
(3)Absatz 3,Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.Anträge nach Absatz 2, sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40012381