Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verhandlung und Schriftsätze

Paragraph 42, (1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.
  2. Absatz 3,Das Schiedsgericht kann in Angelegenheiten von größerer Bedeutung oder von verwickelter Natur die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012384