Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch sieben. Schiedsspruch

Schiedsspruch

Paragraph 47, (1) Der in der Hauptsache gefällte Schiedsspruch hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge und Einwendungen zu erledigen.

  1. Absatz 2,Der Schiedsspruch darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.
  2. Absatz 3,Der Fällung des Schiedsspruches hat eine Beratung vorauszugehen.
  3. Absatz 4,Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zur ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Fehlt der Nachweis, dass die nicht erschienene Partei ordnungsmäßig geladen wurde, so kann auf Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Schiedsspruches bis zu einem vom Schiedsgericht zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung geschlossen werden. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellschein die Rechtzeitigkeit der Ladung, so ist der Versäumungsschiedsspruch zu fällen; anderenfalls ist der Antrag auf Fällung des Versäumungsschiedsspruches zurückzuweisen und, sofern möglich, eine neuerliche Verhandlung anzuordnen.
  5. Absatz 6,Wenn die ordnungsmäßig geladene Partei zu einer späteren Verhandlung nicht erscheint oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012389